VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1996
10 S 2905/96
Normen:
BauGB § 35 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 433
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1850/96

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Genehmigung einer Anlage zum Abbau von Muschelkalk

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 10 S 2905/96

DRsp Nr. 2007/15419

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Genehmigung einer Anlage zum Abbau von Muschelkalk

»Zur Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbau von Muschelkalk und zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage durch den Betreiber eines benachbarten Vereinshauses mit Campingplatz.«

Normenkette:

BauGB § 35 ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beigeladene erhielt unter dem 14.09.1995 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zum Abbau von Muschelkalk im Sprengverfahren und zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Raupenbrechanlage und Siebanlage auf einem Gelände, auf dem seit dem vorigen Jahrhundert Muschelkalk abgebaut wurde. Der Antragsteller, der seit 1970 auf einem benachbarten Grundstück ein Vereinshaus und einen Campingplatz unterhält, erhob gegen die am 07.05.1996 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung Widerspruch und - nach dessen überwiegender Zurückweisung mit Bescheid vom 04.07.1996 - Anfechtungsklage (13 K 2488/96), über die noch nicht entschieden ist.

Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 30.09.1996 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Beigeladene und der Antragsgegner entgegengetreten sind.

II.