I.
Die Beigeladene erhielt unter dem 14.09.1995 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zum Abbau von Muschelkalk im Sprengverfahren und zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Raupenbrechanlage und Siebanlage auf einem Gelände, auf dem seit dem vorigen Jahrhundert Muschelkalk abgebaut wurde. Der Antragsteller, der seit 1970 auf einem benachbarten Grundstück ein Vereinshaus und einen Campingplatz unterhält, erhob gegen die am 07.05.1996 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung Widerspruch und - nach dessen überwiegender Zurückweisung mit Bescheid vom 04.07.1996 - Anfechtungsklage (13 K 2488/96), über die noch nicht entschieden ist.
Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 30.09.1996 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Beigeladene und der Antragsgegner entgegengetreten sind.
II.
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