VGH Bayern - Urteil vom 23.10.1997
22 B 97.565
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 3 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; TA-Luft Nr 3.3.7.5.1;
Fundstellen:
BayVBl 1998, 113
GewArch 1998, 260
ZUR 1998, 219
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 94.2552

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Räucheranlage einer Metzgerei

VGH Bayern, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 22 B 97.565

DRsp Nr. 2007/13508

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Räucheranlage einer Metzgerei

1. Zwar wirkt sich das Bestehen einer Metzgerei in einem durch überwiegende Wohnbebauung und nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe nach der Art eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO geprägten Gebiets schutzmindernd aus. 2. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß eine Erweiterung des Betriebs genehmigt werden muß, der zur Verdoppelung der Räucherkapazität und der damit verbundenen Immissionsbelastungen führen würde.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 3 ; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; TA-Luft Nr 3.3.7.5.1;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die zu deren Metzgereibetrieb gehörende gemeinsame Räucheranlage (Heißräucheranlage, Kalträucheranlage und Kochschrank)..