VGH Bayern - Urteil vom 31.03.2006
22 B 05.1683
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 3 Abs. 2 ; BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 906 Abs. 1 ; BayGO Art. 57 Abs. 1 ; BayBO Art. 71 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 462

Immissionsschutzrecht, soweit nicht nach der Natur der Sache ein anderer Senat zuständig ist: Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule; kommunales Jugendhaus; nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Parkplatz mit 12 Stellplätzen; Vereinbarung betreffend die Erteilung baunachbarrechtlicher Zustimmungen; Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Lärmimmissionen; Vorprägung des Gebiets durch Existenz und Nutzung kommunaler Einrichtungen; soziale Adäquanz von Lärmimmissionen; Weisungen der Anlagenbetreiberin an den Leiter der Einrichtung zum Schutz der Nachbarschaft; Zumutbarkeit der Hinnahme von Verstößen gegen derartige Weisungen in seltenen Fällen; Zurechenbarkeit von Fehlverhalten von Benutzern der Anlage für die Anlagenbetreiberin

VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 22 B 05.1683

DRsp Nr. 2008/6521

Immissionsschutzrecht, soweit nicht nach der Natur der Sache ein anderer Senat zuständig ist: Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule; kommunales Jugendhaus; nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Parkplatz mit 12 Stellplätzen; Vereinbarung betreffend die Erteilung baunachbarrechtlicher Zustimmungen; Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Lärmimmissionen; Vorprägung des Gebiets durch Existenz und Nutzung kommunaler Einrichtungen; soziale Adäquanz von Lärmimmissionen; Weisungen der Anlagenbetreiberin an den Leiter der Einrichtung zum Schutz der Nachbarschaft; Zumutbarkeit der Hinnahme von Verstößen gegen derartige Weisungen in seltenen Fällen; Zurechenbarkeit von Fehlverhalten von Benutzern der Anlage für die Anlagenbetreiberin

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 3 Abs. 2 ; BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 906 Abs. 1 ; BayGO Art. 57 Abs. 1 ; BayBO Art. 71 Abs. 1 ;

Tatbestand: