Immissionsschutzrecht, soweit nicht nach der Natur der Sache ein anderer Senat zuständig ist: Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule; kommunales Jugendhaus; nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Parkplatz mit 12 Stellplätzen; Vereinbarung betreffend die Erteilung baunachbarrechtlicher Zustimmungen; Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Lärmimmissionen; Vorprägung des Gebiets durch Existenz und Nutzung kommunaler Einrichtungen; soziale Adäquanz von Lärmimmissionen; Weisungen der Anlagenbetreiberin an den Leiter der Einrichtung zum Schutz der Nachbarschaft; Zumutbarkeit der Hinnahme von Verstößen gegen derartige Weisungen in seltenen Fällen; Zurechenbarkeit von Fehlverhalten von Benutzern der Anlage für die Anlagenbetreiberin
VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 22 B 05.1683
DRsp Nr. 2008/6521
Immissionsschutzrecht, soweit nicht nach der Natur der Sache ein anderer Senat zuständig ist: Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule; kommunales Jugendhaus; nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Parkplatz mit 12 Stellplätzen; Vereinbarung betreffend die Erteilung baunachbarrechtlicher Zustimmungen; Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Lärmimmissionen; Vorprägung des Gebiets durch Existenz und Nutzung kommunaler Einrichtungen; soziale Adäquanz von Lärmimmissionen; Weisungen der Anlagenbetreiberin an den Leiter der Einrichtung zum Schutz der Nachbarschaft; Zumutbarkeit der Hinnahme von Verstößen gegen derartige Weisungen in seltenen Fällen; Zurechenbarkeit von Fehlverhalten von Benutzern der Anlage für die Anlagenbetreiberin