BVerwG - Urteil vom 21.10.2004
4 C 3.04
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 1 § 67 Abs. 2, 4 ; 4. BImSchV Nr. 1.6 des Anhangs; UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1.6 der Anlage 1 ; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 § 19 Abs. 2 § 23 Abs. 1 und Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 117
BauR 2005, 498
DVBl 2005, 382
NVwZ 2005, 208
NuR 2005, 181
NuR 2005, 391
UPR 2005, 113
ZfBR 2005, 191
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 276/02
VG Oldenburg, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 3608/99

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Erweiterung einer Windfarm - Festsetzung von Baugrenzen für Windkraftanlage im Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 4 C 3.04

DRsp Nr. 2004/20283

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Erweiterung einer Windfarm - Festsetzung von Baugrenzen für Windkraftanlage im Bebauungsplan

»1. Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.2. Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.3. Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.«

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 1 § 67 Abs. 2, 4 ; 4. BImSchV Nr. 1.6 des Anhangs; UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1.6 der Anlage 1 ; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 § 19 Abs. 2 § 23 Abs. 1 und Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.