Durch Generalunternehmervertrag (GUV) vom 9. November 1995 übertrug die C. AG (fortan: C.) der Klägerin die schlüsselfertige Erstellung eines Teils des Bauvorhabens Ch. in B. Die Auftraggeberin verpflichtete sich, Zug um Zug gegen eine von der Klägerin beizubringende Vertragserfüllungsbürgschaft eine Finanzierungsbürgschaft in Höhe von 4.478.250 DM (15 % der Auftragssumme) vorzulegen. Beide Bürgschaften sollten auf erstes Anfordern zahlbar sein. Mit Erklärung vom 29. Juli 1996 übernahm die S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: S.), die Streithelferin der Beklagten, die Bürgschaft gegenüber der Klägerin. Am 29. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit der C. und der S. eine Ermäßigung dieser Bürgschaft um 50 %.
Am 11. November 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin die "modifizierte Rückbürgschaft" für die Bürgschaft der S. in Höhe des reduzierten Betrages von 2.239.125 DM mit folgender Maßgabe:
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