OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 10.07.2000 7 B 869/00
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BRS 63, 644
BauR 2001,88
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 7 B 869/00
DRsp Nr. 2001/9832
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs)
»Das Schmalseitenprivileg kann weiterhin (vgl. § 6 Abs. 6 S. 2 BauO NRW i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 9.11.1999, GV. NRW. S. 622) für ein Gebäude nicht in Anspruch genommen werden, das mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Nachbargrenzen gebaut wird.«