I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Anspruch auf Werklohn wegen Lieferung und Montage mehrerer Türen und Tore geltend.
Die Klage wurde erstinstanzlich teilweise abgewiesen, da die Klägerin die Lieferung und Montage von insgesamt 4 Türen nicht bewiesen habe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin DM 12.361,98 (EUR 6.320,57) nebst 5 % Zinsen aus DM 2.856,20 (EUR 1.460,35) seit dem 08.04.2000, aus DM 9.735,98 (EUR 4.977,92) seit dem 29.05.2000 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach §
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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