OLG Dresden - Urteil vom 19.03.2003
11 U 851/02
Normen:
ZPO § 144 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3148/01

Inaugenscheinnahme von Amts wegen

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 11 U 851/02

DRsp Nr. 2003/15456

Inaugenscheinnahme von Amts wegen

»Wenn sich durch die angebotenen Zeugen nicht klären lässt, ob die behauptete sichtbar eingebaute Werkleistung (Türen) erbracht ist, muss das Gericht von Amts wegen einen Augenschein einnehmen, bevor es die Werklohnklage mangels Nachweis der Leistung abweist. Wenigstens muss es den Kläger vorab darauf hinweisen, dass es von Amts wegen keinen Augenschein einnehmen wird.«

Normenkette:

ZPO § 144 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Anspruch auf Werklohn wegen Lieferung und Montage mehrerer Türen und Tore geltend.

Die Klage wurde erstinstanzlich teilweise abgewiesen, da die Klägerin die Lieferung und Montage von insgesamt 4 Türen nicht bewiesen habe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin DM 12.361,98 (EUR 6.320,57) nebst 5 % Zinsen aus DM 2.856,20 (EUR 1.460,35) seit dem 08.04.2000, aus DM 9.735,98 (EUR 4.977,92) seit dem 29.05.2000 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 01.06.1998 aus DM 580,00 (EUR 296,55) seit dem 20.07.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.