I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Planungs- und Bauleitungsfehler auf Schadensersatz, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch.
Die Klägerin errichtete Ende der 90er Jahre in O1 in unmittelbarer Nachbarschaft der A und teilweise auf deren Grundstück einen Gebäudekomplex zum Betrieb eines C-Filmtheaters.
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