OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2006
24 U 2/06
Normen:
BGB § 633 ; BGB § 635 ; HOAI § 73 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 553
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 755/04

Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des Auftraggebers - Hinweispflicht des Sonderfachmanns

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 24 U 2/06

DRsp Nr. 2008/12523

Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des Auftraggebers - Hinweispflicht des Sonderfachmanns

1. Zur Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des Auftraggebers. 2. Zur Hinweispflicht des Sonderfachmanns.

Normenkette:

BGB § 633 ; BGB § 635 ; HOAI § 73 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Planungs- und Bauleitungsfehler auf Schadensersatz, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch.

Die Klägerin errichtete Ende der 90er Jahre in O1 in unmittelbarer Nachbarschaft der A und teilweise auf deren Grundstück einen Gebäudekomplex zum Betrieb eines C-Filmtheaters.