OLG Naumburg - Beschluss vom 09.12.2004
1 Verg 21/04
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 266
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LVwA 36/04

Ingenieurleistung; Anforderungen an die Nachunternehmererklärung bei der Ausführung von Ingenieurleistungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 1 Verg 21/04

DRsp Nr. 2005/20516

"Ingenieurleistung"; Anforderungen an die Nachunternehmererklärung bei der Ausführung von Ingenieurleistungen

»1. Zum Begriff der Nachunternehmerleistung bei einem Bauauftrag (hier: ingenieurtechnische Leistungen als Nachunternehmerleistungen).2. Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber von den Bietern, im Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen jedenfalls für den Fall anzugeben, dass die Ausführung wesentlicher Teile der Leistung von Nachunternehmen beabsichtigt ist, dann bestimmt sich die Wesentlichkeit der Teilleistung nicht allein nach quantitativen, sondern auch nach qualitativen Kriterien.Bei einem Bauauftrag zur Errichtung einer Straßenbrücke sind ingenieurtechnische Leistungen zur technologischen Bearbeitung der Entwurfsplanung, zur Ausführungsplanung und zur Beibringung von Standsicherheitsnachweisen eine wesentliche Teilleistung, auch wenn auf sie nach dem Inhalt des Angebots nur ein Anteil von acht bis zehn Prozent des Angebotspreises entfällt.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;

Gründe: