OLG Koblenz - Beschluss vom 03.04.2003
1 W 220/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 291
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 431/02

Inhaber eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhaft versagter Baugenehmigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 220/03

DRsp Nr. 2004/3915

Inhaber eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhaft versagter Baugenehmigung

Für einen Amtshaftungsanspruch wegen schuldhafter Versagung einer Baugenehmigung kann nur sein, wer am Genehmigungsverfahren beteiligt war.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, der frühere Alleingesellschafer und jetzige Liquidator der Firma H... S...... GmbH, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin. Diese hatte nach der Aufhebung eines zunächst erteilten Bauvorbescheides die Anträge der GmbH auf Erteilung von Baugenehmigungen für verschiedene Grundstücke und die Gestattung der Verlegung von Versorgungsleitungen auf einem benachbarten eigenen Grundstück abgelehnt. Mittlerweile ist die Antragsgegnerin rechtskräftig zur Erteilung der Genehmigungen verurteilt worden. Der Antragsteller behauptet, wegen der Versagung der Genehmigungen habe die GmbH Konkursantrag stellen müssen. Er verlangt von der Antragsgegnerin Ersatz von Schäden für den Verlust von verwerteten Sicherheiten, die er der GmbH gegeben habe und des Wertverlustes seiner Stammeinlage.