Die Klägerin hat 1983/1985 für das beklagte Land eine Klinik in M. gebaut. Den Vereinbarungen der Parteien, die sich im einzelnen und vorrangig aus dem Auftragsschreiben vom 3. Mai 1983 ergeben, liegt im übrigen die VOB/B zugrunde. In Ziffer 4) des genannten Schreibens heißt es: "Bei Lohn- und Materialpreisänderungen erfolgt keine Änderung der angebotenen Einheitspreise."
Der Vertrag sah ursprünglich einen Festpreis in Höhe von 9.179.467,89 DM und die Fertigstellung bis zum 6. Juni 1984 vor. Infolge von 16 Nachtragsvereinbarungen erhöhte sich die Auftragssumme auf 13.075.273,07 DM; die Ausführungsfrist wurde bis zum 30. Juni 1985 verlängert. Am 31. Oktober 1985 nahm das beklagte Land die Bauleistungen der Klägerin ab.
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