BGH - Urteil vom 21.12.1989
VII ZR 132/88
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 6 Nr.1 S.2;
Fundstellen:
BGHR VOB/B (1973) § 6 Nr. 1 Behinderungsanzeige 1
BauR 1990, 210
DB 1990, 1326
DRsp I(138)584e-f
MDR 1990, 709
NJW-RR 1990, 403
WM 1990, 892
ZfBR 1990, 138
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

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BGH, Urteil vom 21.12.1989 - Aktenzeichen VII ZR 132/88

DRsp Nr. 1992/1475

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»Weder die Anzeige des Auftragnehmers von Umständen, die ihn in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindern, noch die offenkundige Kenntnis des Auftraggebers von der Tatsache und deren hindernde Wirkung gem. § 6 Nr. 1 VOB/B müssen sich auf den ungefähren Umfang und die ungefähre Höhe des zu erwartenden Ersatzanspruches erstrecken.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 6 Nr.1 S.2;

Tatbestand:

Die Klägerin hat 1983/1985 für das beklagte Land eine Klinik in M. gebaut. Den Vereinbarungen der Parteien, die sich im einzelnen und vorrangig aus dem Auftragsschreiben vom 3. Mai 1983 ergeben, liegt im übrigen die VOB/B zugrunde. In Ziffer 4) des genannten Schreibens heißt es: "Bei Lohn- und Materialpreisänderungen erfolgt keine Änderung der angebotenen Einheitspreise."

Der Vertrag sah ursprünglich einen Festpreis in Höhe von 9.179.467,89 DM und die Fertigstellung bis zum 6. Juni 1984 vor. Infolge von 16 Nachtragsvereinbarungen erhöhte sich die Auftragssumme auf 13.075.273,07 DM; die Ausführungsfrist wurde bis zum 30. Juni 1985 verlängert. Am 31. Oktober 1985 nahm das beklagte Land die Bauleistungen der Klägerin ab.