Inhalt/Zulässigkeit der Anträge

Inhalt

Gemäß § 487 muss sowohl der Beweissicherungsantrag gemäß § 485 Abs. 1 als auch der Antrag für das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 Folgendes enthalten:

1.

Die Bezeichnung des Gegners;

2.

die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.

die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.

die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Ausforschungsbeweis unzulässig

Wegen der Verpflichtung zur Angabe von genauen Tatsachenbezeichnungen (§ 487 Nr. 2) ist der sog. "Ausforschungsbeweis" auch im Beweisverfahren unzulässig. Nach Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 56 und 57 handelt es sich beispielsweise um eine typische Ausforschung und um damit unzulässige Anträge, wenn Fragen wie folgt formuliert sind:

Weist die Außenfassade Mängel auf?

Sind die Arbeiten entgegen den Regeln der Technik ausgeführt und hat dies zu Mängeln geführt?

Ist der Bau abweichend von der Planung ausgeführt worden und hat dies zu schwerwiegenden Mängeln geführt?

Welche Mängel weist das Bauvorhaben im Übrigen auf?