Gemäß § 487 muss sowohl der Beweissicherungsantrag gemäß § 485 Abs. 1 als auch der Antrag für das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 Folgendes enthalten:
1. | Die Bezeichnung des Gegners; |
2. | die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; |
3. | die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; |
4. | die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
Wegen der Verpflichtung zur Angabe von genauen Tatsachenbezeichnungen (§ 487 Nr. 2) ist der sog. "Ausforschungsbeweis" auch im Beweisverfahren unzulässig. Nach Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 56 und 57 handelt es sich beispielsweise um eine typische Ausforschung und um damit unzulässige Anträge, wenn Fragen wie folgt formuliert sind:
Weist die Außenfassade Mängel auf? |
Sind die Arbeiten entgegen den Regeln der Technik ausgeführt und hat dies zu Mängeln geführt? |
Ist der Bau abweichend von der Planung ausgeführt worden und hat dies zu schwerwiegenden Mängeln geführt? |
Welche Mängel weist das Bauvorhaben im Übrigen auf? |
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