Inhalt/Zulässigkeit der Anträge

Inhalt

Gemäß § 487 ZPO muss sowohl der Beweissicherungsantrag gem. § 485 Abs. 1 ZPO als auch der Antrag für das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO Folgendes enthalten:

1.

Die Bezeichnung des Gegners;

2.

die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.

die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel;

4.

die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Ausforschungsbeweis unzulässig

Die Antragsteller sollten sich nicht nur wegen der gleich behandelten Frage, dass auch im Beweisverfahren ein Ausforschungsbeweis unzulässig ist, intensiv Gedanken machen über die Fragestellung:

Das Gutachten kann nur so gut sein wie die Fragen, die den Sachverständigen gestellt werden.

Zum Beispiel ist die Behauptung, dass die westseitige Außenwand des Kellers des Mehrfamilienhauses in der XY-Straße 24 innen deutlich erkennbare feuchte Stellen aufweist, mit Sicherheit eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

Allerdings kann die Feuchtigkeit auf die verschiedensten Ursachen zurückzuführen sein, welche einen Mangel begründen können oder auch nicht und welche mehr oder weniger hohe Kosten für ihre Beseitigung auslösen:

Sie kann auf Kondensfeuchtigkeit zurückzuführen sein;