OLG Koblenz - Beschluß vom 10.08.2000
1 Verg 2/00
Normen:
GWB § 107 Abs. 2, 3, § 108 Abs. 3, § 113 Abs. 2 S. 2; VOL/A §§ 8, 17 Nr. 3 Abs. 5 S. 2, §§ 21, 25, 27, 27a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 534
BauR 2001, 240

Inhalt eines Nachprüfungsantrags und Rechtsschutzbedürfnis)

OLG Koblenz, Beschluß vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 1 Verg 2/00

DRsp Nr. 2001/5000

Inhalt eines Nachprüfungsantrags und Rechtsschutzbedürfnis)

»1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn eine verständliche Sachverhaltsschilderung fehlt; nur die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsvorstellung in den Raum gestellt wird; die schlüssige Darstellung eines als Folge der behaupteten Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schadens fehlt; der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich schlüssig ergibt, daß er seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist oder eine solche nicht bestanden hat. 2. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem für die Vergabestelle tätigen Beratungsunternehmen und einem Bieter allein verstößt nicht gegen das vergaberechtliche Neutralitätsgebot. 3. Mangels einer den § 528 Abs. 3 ZPO, § 128 a Abs. 2 VwGO entsprechenden Vorschrift im GWB kann ein Verfahrensbeteiligter die Beschwerde auch auf ein Vorbringen stützen, das die Vergabekammer gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GWB unberücksichtigt gelassen hat. 4. Für die Überprüfung des Inhalts der Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. 5. Die Vergabestelle verletzt die Rechte des Antragstellers, wenn sie den Auftrag an einen Konkurrenten vergeben will, dessen Angebot den Bewerbungsbedingungen widerspricht.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2, 3, § 108 Abs. 3, § 113 Abs. 2 S. 2;