BVerwG - Beschluss vom 11.08.2004
4 B 55.04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1; ROG § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2005, 832
BRS 67 Nr. 99
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 363
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 3166/00
OVG Niedersachsen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 28/04

Inhalt und Ausprägung des Erfordernisses einer förmlichen Planung als öffentlicher Belang i.S. des § 35 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 4 B 55.04

DRsp Nr. 2004/14427

Inhalt und Ausprägung des "Erfordernisses einer förmlichen Planung" als öffentlicher Belang i.S. des § 35 BauGB

1. a) Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben nur beispielhaften Charakter. b) Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser öffentliche Belang hat allerdings eine andere Qualität als die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten. Er bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um im Sinne des erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. 2. a) Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat.