OLG Celle - Urteil vom 08.02.1996
14 U 23/95
Normen:
AGBG §§ 5 6 Abs. 2 § 9 ; BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 711
NJW-RR 1997, 82

Inhaltskontrolle - Klausel über den Beginn einer Gewährleistungsfrist

OLG Celle, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 14 U 23/95

DRsp Nr. 1997/4071

Inhaltskontrolle - Klausel über den Beginn einer Gewährleistungsfrist

»1. Die Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers: "Erst nach mängelfreier Übergabe des Unternehmers beginnt die Gewährleistungsfrist. Diese richtet sich nach der VOB und darüber hinaus nach dem BGB " ist nach §§ 5, 9 AGBG unwirksam.2. Bestimmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen darüber hinaus, daß die VOB mit allen Teilen gelten soll, soweit diese nicht durch anderweitige Vereinbarungen verändert wird, tritt an die Stelle der unwirksamen Verjährungsregelung nicht § 13 Nr 4 VOB/B, sondern § 638 BGB3. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Gewährleistungsfrist nach der VOB und darüber hinaus nach dem BGB richten soll, ist aus sich heraus nicht verständlich und damit allein schon wegen dieser Unklarheit nach § 5 AGBG unwirksam. Voraussetzungen, Folgen und Verjährung der Gewährleistungsrechte richten sich dann gem. § 6 Abs. 2 AGBG nach den gesetzlichen Vorschriften, also nach den §§ 633 ff. BGB. Die kürzere Gewährleistungsfrist der VOB gilt nur dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen eine nach dem Parteiwillen uneingeschränkte Geltung der VOB/B ergibt.

Normenkette:

AGBG §§ 5 6 Abs. 2 § 9 ; BGB § 638 ;

Gründe: