OLG München - Urteil vom 07.06.2018
29 U 2490/17
Normen:
UWG § 3a; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; UrhG § 31 Abs. 5; UrhG § 32 Abs. 1; UrhG § 32 Abs. 2; UrhG § 95;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 67
MMR 2019, 853
NJW-RR 2018, 1523
WRP 2018, 1125
ZUM-RD 2019, 98
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 12758/16

Inhaltskontrolle der AGB eines Sportveranstalters hinsichtlich der Pflicht zur Überlassung gefertigter Videospielberichte

OLG München, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 29 U 2490/17

DRsp Nr. 2018/10950

Inhaltskontrolle der AGB eines Sportveranstalters hinsichtlich der Pflicht zur Überlassung gefertigter Videospielberichte

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

UWG § 3a; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; UrhG § 31 Abs. 5; UrhG § 32 Abs. 1; UrhG § 32 Abs. 2; UrhG § 95;
1. 2. a) b)