I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe von 31.988,37 Euro nebst Zinsen geltend.
Die Beklagten beauftragten den Kläger, handelnd unter der Firma H. Baugeschäft, unter dem 19. Juli 1999 mit der Sanierung eines Wohnhauses in S.. Wegen des Vertrags wird auf Bd. I Bl. 7 ff. d. A. Bezug genommen.
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