OLG Naumburg - Urteil vom 04.11.2005
10 U 11/05
Normen:
BGB § 106 Abs. 1 Nr. 1 § 201 (a.F.) ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 849
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 5 O 2548/03 (404) - 25.2.2005,

Inhaltskontrolle der VOB/B-Regelungen

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 10 U 11/05

DRsp Nr. 2006/28361

Inhaltskontrolle der VOB/B -Regelungen

1. Werden bei Einziehung der VOB/B in weiteren Vertragsbedingungen Abweichungen vereinbart, so sind alle VOB/B -Regelungen auf ihre Angemessenheit zu kontrollieren (Anschl. an BGH - VII ZR 419/02 - 22.01.2004). 2. Durch die Fälligkeitsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B wird der Auftraggeber unangemessen benachteiligt, weil der Auftragnehmer den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Beginn der Verjährung der Werklohnforderung einseitig hinausschieben kann.

Normenkette:

BGB § 106 Abs. 1 Nr. 1 § 201 (a.F.) ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe von 31.988,37 Euro nebst Zinsen geltend.

Die Beklagten beauftragten den Kläger, handelnd unter der Firma H. Baugeschäft, unter dem 19. Juli 1999 mit der Sanierung eines Wohnhauses in S.. Wegen des Vertrags wird auf Bd. I Bl. 7 ff. d. A. Bezug genommen.