OLG Stuttgart - Urteil vom 12.05.1999
9 U 144/98
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 640 § 631 Abs. 1 § 644 § 641 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ; ZPO § 92 § 101 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 171
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 77/97

Inhaltskontrolle einer Subunternehmerklausel - Pflichten des Unternehmers bei funktioneller Ausschreibung - Haftung des Unternehmers für Werkleistung der Nachunternehmer

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 9 U 144/98

DRsp Nr. 2000/9379

Inhaltskontrolle einer Subunternehmerklausel - Pflichten des Unternehmers bei funktioneller Ausschreibung - Haftung des Unternehmers für Werkleistung der Nachunternehmer

»1. Zur Vereinbarkeit der Klausel eines Bauvertrags über die Vorabnahme der Leistung eines Subunternehmers mit § 9 AGBG.2. Im Rahmen einer sogenannten funktionellen Ausschreibung, obliegt es dem Unternehmer grundsätzlich nicht, Pläne zur Koordination von ihm erbrachter Leistungen mit denen anderer Bauhandwerker zu erstellen.3. Ein Unternehmer haftet grundsätzlich nicht dafür, daß auf seine Werkleistung der Nachunternehmer eine mangelhafte oder nicht geeignete Bauleistung aufbringt.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 640 § 631 Abs. 1 § 644 § 641 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ; ZPO § 92 § 101 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Dachbauarbeiten am Bauvorhaben der Streithelferin in .