I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 aus übergegangenem Recht zusammen mit dem Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz bezüglich des Bauvorhabens "Einkaufszentrum M./P. in H." in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 671ff. GA) Bezug genommen.
Durch Urteil des Landgerichts vom 12. Januar 2007 ist die Klage, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, abgewiesen worden. Nach Ansicht des Gerichts seien Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 verjährt, da die vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist, die Ende 1998 zu laufen begonnen habe, nicht durch die schriftliche Mängelanzeige vom 22. Juli 2003 nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B unterbrochen worden sei. Denn die Unterbrechungsmöglichkeit nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B sei nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B möglich.
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