Es handelt sich hier um Fälle, in denen in den vom Architekten gestellten Vertragsbedingungen Abweichungen zu seinen Gunsten gegenüber der gesetzlichen Regelung vorhanden sind.
Wortlaut der Klausel:
Nr. 1 "Wird der Architekt für einen Schaden in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter einzutreten hat, so haftet er nur in dem Umfang, in dem er im Verhältnis zu dem Dritten haftbar ist."
Diese sogenannte Quotenhaftungsklausel findet sich gelegentlich in Musterverträgen.
Beurteilung:
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