Inkrafttreten der neuen Fassung der VOB zwischen Ausschreibung und Zuschlag)
OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 5 U 1678/97
DRsp Nr. 1999/3152
Inkrafttreten der neuen Fassung der VOB zwischen Ausschreibung und Zuschlag)
»1) wird in einer Ausschreibung (März 1993) ausdrücklich auf eine besondere Fassung der VOB (hier VOB/B Ausgabe 1988) Bezug genommen, macht sodann ein Bieter am 26.5.1993 unter Bezugnahme auf die Ausschreibung und die VOB/Ausgabe 1988 ein Angebot, und wird nun dem Bieter am 4.6.1993 mündlich der Zuschlag erteilt, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen der VOB/Ausgabe 1988 zu Stande, auch wenn zwischenzeitlich die Landesstraßenverwaltung am 6.5.1993 den nachgeordneten Behörden die Anwendung der VOB/Ausgabe 1992 zwingend vorgeschrieben hat. 2) Ist die kostenlose Bereithaltung von Arbeits- und Montagegerüsten zur Erneuerung der Kappen an einer Brücke vertraglich vereinbart, so sind auch die kostenaufwendigen Kappengerüste kostenfrei bereitzuhalten.«