Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 94 der Gemarkung Buhlbach, Ortsteil Obertal, der Beklagten. Das im Norden etwa 60 m und im Süden, entlang der Rechtmurgstraße, knapp 45 m breite, etwa 70 m tiefe Grundstück ist von der westlich einmündenden Straße "Am Röhrsbächle" durch ein von Süd nach Nord spitzwinkelig zulaufendes, an der Rechtmurgstraße etwa 20 m breites Grundstück (Flst.Nr. 95/3) getrennt. Beide Grundstücke sind unbebaut und liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sind sie als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Sie sind ferner Teil eines der Europäischen Union im Jahr 2001 unter der Nr. 7416-301 gemeldeten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
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