VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2003
5 S 1692/02
Normen:
BauGB § 30 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauGB § 201 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 ; BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; LBO § 65 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3323/00

Innenbereich (nicht beplant), Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Pferdehaltung, Pferdezucht, Pensionstierhaltung, Gebietserhaltungsanspruch, Planübergreifender Nachbarschutz, Gebot der Rücksichtnahme, Vorbelastung, Nutzungsuntersagung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 5 S 1692/02

DRsp Nr. 2008/7925

Innenbereich (nicht beplant), Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Pferdehaltung, Pferdezucht, Pensionstierhaltung, Gebietserhaltungsanspruch, Planübergreifender Nachbarschutz, Gebot der Rücksichtnahme, Vorbelastung, Nutzungsuntersagung

»1. Zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung. 2. Die Haltung von Pferden entspricht nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. 3. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegt. 4. Zur Rücksichtslosigkeit einer Pferdehaltung in einem vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Gebiet in ländlicher Umgebung.«

Normenkette:

BauGB § 30 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauGB § 201 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 ; BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; LBO § 65 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Pferdehaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen.