Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 25. Mai 2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Anfechtung eines Arbeitsvertrages.
Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik, das u.a. TÜV-Abnahmen für Privat- und Firmenkunden (Werkstätten, Autohändler) durchführt. Im Betrieb sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Der am 19.07.1957 geborene, ledige Kläger war dort auf der Grundlage des am 27.04.2009 unterzeichneten Arbeitsvertrages nebst Anlage (Bl. 10-14 d.A.) seit dem 01.06.2009 als Prüfingenieur beschäftigt. Er erhielt ein Bruttomonatsgehalt von € 3.000,--.
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