LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2012
12 Sa 920/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 123;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 21/11

innere Kündigung des Arbeitnehmers - Kündigungsgrund des Arbeitgebers - arglistigen Täuschung über Tatsachen - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 920/11

DRsp Nr. 2013/17128

innere Kündigung des Arbeitnehmers - Kündigungsgrund des Arbeitgebers - arglistigen Täuschung über Tatsachen – Darlegungspflichten des Arbeitgebers

Der Tatbestand der arglistigen Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Der Arbeitgeber ist für diese Tatsachen darlegungspflichtig. Eine innere Kündigung des Arbeitnehmers stellt keinen Kündigungsgrund des Arbeitgebers dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 25. Mai 2011, Az.: 2 Ca 21/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 123;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Anfechtung eines Arbeitsvertrages.

Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik, das u.a. TÜV-Abnahmen für Privat- und Firmenkunden (Werkstätten, Autohändler) durchführt. Im Betrieb sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Der am 19.07.1957 geborene, ledige Kläger war dort auf der Grundlage des am 27.04.2009 unterzeichneten Arbeitsvertrages nebst Anlage (Bl. 10-14 d.A.) seit dem 01.06.2009 als Prüfingenieur beschäftigt. Er erhielt ein Bruttomonatsgehalt von € 3.000,--.