LAG Köln - Urteil vom 26.04.2006
7 Sa 181/04
Normen:
ZPO § 12 § 21 § 23 § 29 § 35 § 38 ; EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 1, 2 Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4109/02

Internationale Zuständigkeit bei gewerberechtlicher Abmeldung der inländischen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens - sic-non-Fall bei Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Mitarbeiters einer türkischen Bank - Anwendung ausländischen Rechts auf Arbeitsvertrag mit engerer Verbindung zu anderem Staat - kein Anspruch des Angestellten einer türkischen Bankfiliale auf Versorgungsschaden durch Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 181/04

DRsp Nr. 2007/1040

Internationale Zuständigkeit bei gewerberechtlicher Abmeldung der inländischen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens - sic-non-Fall bei Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Mitarbeiters einer türkischen Bank - Anwendung ausländischen Rechts auf Arbeitsvertrag mit engerer Verbindung zu anderem Staat - kein Anspruch des Angestellten einer türkischen Bankfiliale auf Versorgungsschaden durch Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen

»1. Die gewerberechtliche Abmeldung der hiesigen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. §§ 23 und/oder 29 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung am alten Standort noch Vermögen vorhanden ist und Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.2. Ist streitig, ob der Mitarbeiter einer türkischen Bank als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts oder als Beamter bzw. beamtenähnlicher "Verwaltungsangestellter" im Sinne des türkischen Rechts anzusehen ist, so entscheidet die Frage, das Recht welchen Staates anwendbar ist, zugleich über die Begründetheit der Klage.