BVerwG - Beschluss vom 08.04.2003
4 B 23.03
Normen:
VwGO§ 47 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1103/02

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 4 B 23.03

DRsp Nr. 2006/5927

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im Normenkontrollverfahren

Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 BwGO stellt kein Hindernis für eine Inzidentprüfung eines Bebauungsplans dar.

Normenkette:

VwGO§ 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die in ihr aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.