OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10590/06
Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im Normenkontrollverfahren
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 4 BN 29.06
DRsp Nr. 2006/25837
Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im Normenkontrollverfahren
Die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans bleibt unabhängig von der Einhaltung der Normenkontrollfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglich.
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
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