OLG Hamburg - Urteil vom 07.06.2018
3 U 94/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WRP 2019, 948
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 7/17

Irreführung durch Anbieten einer Best-Preis-GarantieIrreführung durch Bewerbung eines Produkts mit nicht von Käufern stammenden Bewertungen

OLG Hamburg, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 3 U 94/17

DRsp Nr. 2019/7926

Irreführung durch Anbieten einer Best-Preis-Garantie Irreführung durch Bewerbung eines Produkts mit nicht von Käufern stammenden Bewertungen

1. Wird von einem Anbieter für den Fall, dass ein angebotenes Produkt woanders zu einem günstigeren Preis angeboten wird, eine "Best Preis Garantie" ausgelobt, dann wird der Verkehr in seiner Erwartung nicht getäuscht, wenn das beworbene Produkt tatsächlich nicht nur von einem, sondern von mehreren Wettbewerbern angeboten wird. 2. Wer im Internet mit Produktbewertungen wirbt, welche entgegen der Erwartung des Verkehrs nicht von Käufern des beworbenen Produkts stammen, führt den angesprochenen Verkehr in die Irre.

Die Berufung der Antragstellerin sowie die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 25.04.2017 (Az.: 406 HKO 7/17) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerin ¾ .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.