OLG Hamburg - Urteil vom 29.03.2018
3 U 268/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 520
WRP 2018, 1370
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 77/16

Irreführung durch Bewerbung einer Rezeptsammlung in einer Zeitschrift als Extra-Heft

OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 268/16

DRsp Nr. 2018/13044

Irreführung durch Bewerbung einer Rezeptsammlung in einer Zeitschrift als "Extra-Heft"

1. Die Bezeichnung einer gegenüber den übrigen Seiten einer Zeitschrift überstehenden achtseitigen Rezeptsammlung in der Heftmitte der Zeitschrift als "Extra-Heft" und dem Zusatz "Gratis Lieblings-Rezepte für den Grillspaß!" ist auch dann nicht irreführend, wenn die Rezeptsammlung keine weiteren redaktionellen Beiträge, keine eigene Seitenzählung und auch kein eigenes Impressum aufweist. 2. Der allgemeine Verkehr versteht die Angabe "Extra-Heft" aufgrund des Wortbestandteils "Heft" dahin, dass die so bezeichneten Seiten zusammengeheftet sind und einer Zeitschrift als Ganzes entnommen werden können. Er geht aber nicht davon aus, dass es sich bei dem "Extra-Heft" um ein zweites eigenständiges Heft in Gestalt einer weiteren eigenständigen Zeitschrift handelt, die ansonsten gesondert verkauft wird, sondern nur davon, dass er etwas erhält, dass nicht zum üblichen Inhalt der Zeitschrift gehört.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 13. Dezember 2016, Az.: 406 HKO 77/16, abgeändert:

Der Unterlassungstenor zu 1. wird aufgehoben und der geltend gemachte Unterlassungsantrag zu 1. b) abgewiesen.