OLG Celle - Urteil vom 30.01.2018
13 U 106/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 3 Anh. 1 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ITRB 2018, 131
MMR 2019, 173
WRP 2018, 587
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10/17

Irreführung durch Bewerbung eines Hotels unter Verwendung sternenähnlicher Symbole

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 13 U 106/17

DRsp Nr. 2018/3458

Irreführung durch Bewerbung eines Hotels unter Verwendung sternenähnlicher Symbole

1. Die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird, unterfällt nicht Nr. 2 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG. 2. Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus. 3. Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden abgeändert und die Beklagte verurteilt,