OLG Köln - Urteil vom 13.04.2018
6 U 166/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 9/17

Irreführung durch Bewerbung eines Produkts mit einem Untersuchungsergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes Produkt

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 166/17

DRsp Nr. 2018/8041

Irreführung durch Bewerbung eines Produkts mit einem Untersuchungsergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes Produkt

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.10.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 9/17 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Unterlassungstenor zu Ziff. 1 bezüglich der konkreten Verletzungsform zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird

I. ...

jeweils, wenn dies geschieht, wie in den nachfolgend wiedergegebenen Anlagenkonvolut aus dem B-Angebot der Beklagten:

und/oder

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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2;

Gründe

I.

I. 1. 2. II.