OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2018
6 U 180/17
Normen:
UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 585/11

Irreführung durch Verwendung eines als Marke mangels jeglicher Unterscheidungskraft rechtskräftig gelöschten Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 180/17

DRsp Nr. 2018/15257

Irreführung durch Verwendung eines als Marke mangels jeglicher Unterscheidungskraft rechtskräftig gelöschten Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten

Ist eine zunächst eingetragene Wortmarke, die auf der Ware, für die sie eingetragen war, über längere Zeit tatsächlich benutzt worden ist, mangels jeglicher Unterscheidungskraft rechtskräftig gelöscht worden, kann - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit dem Markenrecht - in der Verwendung desselben Zeichens für dieselbe Ware durch einen Dritten nur dann eine Irreführung (§ 5 UWG) über die betriebliche Herkunft oder das Bestehen eines Lizenzvertrags liegen, wenn sich das Zeichen infolge seiner Benutzung durch den früheren Markeninhaber als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird die Berufung der Klägerin gegen das am 5.7.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.