OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.08.2000
3 L 298/99
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1, § 201 ; BJagdG § 1 Abs. 2 ; LBauO M-V § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
UPR 2001, 80
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 11.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3637/97

Jagdhütte; Privileg

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 3 L 298/99

DRsp Nr. 2001/3448

Jagdhütte; Privileg

»1. Die Erforderlichkeit einer Jagdhütte ist nach den jeweiligen konkreten Umständen, insbesondere auch nach den persönlichen Verhältnissen des Jagdausübungsberechtigten, zu ermitteln. 2. Ist es dem Jagdausübungsberechtigten nicht zuzumuten, die Jagd von seinem Wohnort her auszuüben (hier: 5 Stunden Anfahrtzeit), so braucht er sich regelmäßig nicht darauf verweisen zu lassen, statt einer Jagdhütte eine anderweitige Unterkunft in der Umgebung des Jagdreviers zu nehmen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1, § 201 ; BJagdG § 1 Abs. 2 ; LBauO M-V § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Vorbescheid und eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich einer Jagdhütte.

Der in Os. wohnende Kläger hat im Jahre 1992 den etwa 300 ha umfassenden Teiljagdbezirk Nr. 10 "O. II" des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes L. gepachtet. Am 03.04.1997 beantragte er einen Vorbescheid zur Errichtung einer Jagdhütte auf dem ihm gehörenden Flurstück 38/2 der Flur 1, Gemarkung O., das im Teiljagdbezirk liegt. Er gab im Antrag an, zur Jagd brauche er eine Wohnmöglichkeit. Außerdem benötige er sie, um die dort bestehende Ruine eines Bauernhofes aufzuräumen und um seinen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa 160 ha zu bewirtschaften. Als Baukosten nannte er 5.000 DM.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.07.1997 ab.