VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.10.1998
8 S 2192/98
Normen:
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
BauR 1999, 1278
BRS 60, 287
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 562/98

Jugendveranstaltungsraum mit zweimal wöchtenlichem Disko-Abend ist keine Vergnügungsstätte

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 8 S 2192/98

DRsp Nr. 2000/1544

Jugendveranstaltungsraum mit zweimal wöchtenlichem Disko-Abend ist keine Vergnügungsstätte

Ein von einem gemeinnützigen Trägerverein betriebener Jugendveranstaltungsraum, in dem regelmäßig an zwei Wochentagen Disko-Abende stattfinden, erfüllt nicht die Merkmale einer Diskothek und stellt deshalb keine Vergnügungsstätte i.S. der BauNVO dar.

Normenkette:

BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4,124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Anträge haben keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens nicht.

1. Die Antragsteller halten die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, das streitige Jugendzentrum sei keine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO, sondern eine kulturellen und sozialen Zwecken dienende Anlage. Ihre dazu gegebene Begründung vermag aber keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.