OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2018
12 U 88/17
Normen:
BGB § 631; VOB/B (2009) § 2 Abs. 5; VOB/B (2009) § 2 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2018, 1884
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 88/17

Kalkulation des Preises einer geänderten Leistung

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 12 U 88/17

DRsp Nr. 2018/7139

Kalkulation des Preises einer geänderten Leistung

Hat ein Auftragnehmer eine Leistungsposition mit einem geringeren Einheitspreis angeboten, als ihm selbst vom Nachunternehmer angeboten worden ist, so entspricht es dem Grundverständnis von § 2 Abs. 5 VOB/B, diesen kalkulierten Verlust betragsmäßig auf den Preis der geänderten Leistung fortzuschreiben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.07.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.359,93 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 31 % und der Beklagten zu 69 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631; VOB/B (2009) § 2 Abs. 5; VOB/B (2009) § 2 Abs. 6;

Gründe