BGH - Urteil vom 02.05.1985
I ZR 47/83
Normen:
BGB § 242, § 631 ; VOB/B § 3 Nr.5, Nr.6;
Fundstellen:
BB 1985, 1292
BauR 1985, 571
DRsp I(138)487a-b
MDR 1985, 818
NJW 1986, 2701
WM 1985, 1118
ZfBR 1985, 215
ZfBR 1986, 275
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Kalkulationshilfe; Schutz von Ausführungsunterlagen

BGH, Urteil vom 02.05.1985 - Aktenzeichen I ZR 47/83

DRsp Nr. 1992/4371

Kalkulationshilfe; Schutz von Ausführungsunterlagen

»a) Der Schutz von Unterlagen nach § 3 Nr. 6 VOB/B setzt nicht deren Urheberrechtsschutzfähigkeit voraus. b) Überläßt ein Auftragnehmer in Erfüllung eines der VOB unterstehenden Auftrages dem Bauherrn die Bauzeichnungen eines Unterbeauftragten, die mit dessen Verwendungsvorbehalt versehen sind, so kann damit zugunsten des Unterbeauftragten vereinbart sein, daß diese Zeichnungen nicht anderweitig verwendet werden dürfen; insoweit kann ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Unterbeauftragten gegeben sein.«

Normenkette:

BGB § 242, § 631 ; VOB/B § 3 Nr.5, Nr.6;

Tatbestand