Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die von ihrem Vermessungsamt vorgenommenen Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
Das Vermessungsamt der Klägerin maß auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück Nr. 510/1 fünf Garagen ein und begehrte unter Vorlage der darüber gefertigten Vermessungsschriften bei dem Katasteramt Gießen die Eintragung in das Liegenschaftskataster. Eigentümerin des Grundstücks ist die ..., deren Anteile die Klägerin zu 100 Prozent hält.
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