VGH Hessen - Urteil vom 01.04.2004
4 UE 3097/02
Normen:
BauGB § 66 ; BauGB § 67 ; HVG § 15 Abs. 1 ; HVG § 19 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 750
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 2654/02

Kataster- u. Vermessungsrecht - Anfallen, eigene Aufgaben, Erfüllung, Gebäudeeinmessungen, kommunale Wohnbau GmbH, Umlegungsverfahren, Vermessungsamt

VGH Hessen, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 4 UE 3097/02

DRsp Nr. 2008/2427

Kataster- u. Vermessungsrecht - Anfallen, eigene Aufgaben, Erfüllung, Gebäudeeinmessungen, kommunale Wohnbau GmbH, Umlegungsverfahren, Vermessungsamt

»Gebäudeeinmessungen eines städtischen Vermessungsamtes für eine kommunale Wohnbau GmbH fallen nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG an. Dasselbe gilt auch für Gebäudeeinmessungen in einem Umlegungsverfahren, wenn damit keine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbunden ist.«

Normenkette:

BauGB § 66 ; BauGB § 67 ; HVG § 15 Abs. 1 ; HVG § 19 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die von ihrem Vermessungsamt vorgenommenen Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Das Vermessungsamt der Klägerin maß auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück Nr. 510/1 fünf Garagen ein und begehrte unter Vorlage der darüber gefertigten Vermessungsschriften bei dem Katasteramt Gießen die Eintragung in das Liegenschaftskataster. Eigentümerin des Grundstücks ist die ..., deren Anteile die Klägerin zu 100 Prozent hält.