OLG Dresden - Beschluß vom 02.11.2004
WVerg 11/04
Normen:
GWB § 99 Abs. 3 ; BGB § 90 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2005, 90
Vorinstanzen:
VK Sachsen, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 SVK-0083/04

Kauf von Ausstattungszubehör als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinn

OLG Dresden, Beschluß vom 02.11.2004 - Aktenzeichen WVerg 11/04

DRsp Nr. 2005/2255

Kauf von Ausstattungszubehör als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinn

»1. Eine zur Annahme eines Bauvertrages i.S.d. § 99 Abs. 3 GWB führende Bauleistung umfasst die Arbeiten, die zur Herstellung eines funktionsfähigen Bauwerkes notwendig sind. Die Funktionsfähigkeit richtet sich nach dem Nutzungszweck, den der Auftraggeber mit dem Bauwerk verwirklichen will. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Leistung nach deutschem Zivilrecht als werkvertragliche einzustufen ist.2. Ausgehend hiervon kann im Einzelfalle auch der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes dienenden Zubehörs i.S.d. §§ 90 ff. BGB als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinne anzusehen sein.«

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 3 ; BGB § 90 ;

Gründe: