Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 196 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechte wegen
Der 1961 verstorbene Baumeister Karl K. hatte 1927 das im Grundbuch von St., GBH Nr. ... Abt. ... alleingetragene Grundstück Flurstück Nr. .../1 erworben. Nach dem ministeriell genehmigten Bebauungsplan der Stadt St. von 1929 ist der nordwestliche Teil dieses Grundstücks, das bis zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Ortsbauplans lag, im Messgehalt von ca. 3 Ar 20 qm (jetzt vermessen als 3 Ar 29 qm) als Grünfläche (Aussichtsplatte) ausgewiesen.
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