OLG Brandenburg - Urteil vom 16.05.2007
4 U 162/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 781 Satz 1 ; ZPO § 597 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 2007, 1879
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 48/05

Kein abstraktes Schuldanerkenntnis durch Finanzierungsbestätigung eines Bauvorhabens

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 4 U 162/06

DRsp Nr. 2007/10465

Kein abstraktes Schuldanerkenntnis durch Finanzierungsbestätigung eines Bauvorhabens

1. Eine Finanzierungsbestätigung für ein Bauvorhaben läßt sich nicht ohne weiteres als ein abstraktes Schuldanerkenntnis dahingehend verstehen, dass der Werkunternehmer einen selbständigen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta zur Erfüllung der Forderungen aus dem Werkvertrag erhalten soll, selbst wenn in der Finanzierungsvereinbarung geregelt ist, dass die Auszahlung direkt an den Werkunternehmer erfolgen soll. 2. Nach § 597 Abs. 1 ZPO im Urkundsverfahren abgewiesene Ansprüche können im Gegensatz zu § 597 Abs. 2 ZPO nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden, die Klageabweisung erfolgt durch Sachurteil.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 781 Satz 1 ; ZPO § 597 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.