OLG Oldenburg - Urteil vom 21.07.2006
6 U 30/06
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2008, 605
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 134/04

Kein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Baugestaltungssatzung bei fehlendem Verschulden des Amtsträgers

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 6 U 30/06

DRsp Nr. 2008/12702

Kein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Baugestaltungssatzung bei fehlendem Verschulden des Amtsträgers

»Ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung einer Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der Vorgaben einer objektiv rechtswidrigen Baugestaltungssatzung besteht nur, wenn der Amtsträger auch schuldhaft gehandelt hat. Das ist nicht der Fall, wenn er die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft geprüft und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung. Hintergrund ist, dass die Beklagte am 20.08.2003 eine Baugestaltungssatzung erlassen hatte, die später vom OVG Lüneburg für unwirksam erklärt worden war. Der Kläger hatte für sein am 18.06.2003 erworbenes Baugrundstück am 11.09.2003 eine Baugenehmigung für ein als Ferienhaus zu nutzendes Doppelhaus beantragt. Diese Baugenehmigung hat der Landkreis W... mit Rücksicht auf die o.g. Baugestaltungssatzung verweigert.