LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2006
11 Sa 323/06
Normen:
BGB § 162 § 293 § 615 ; LuftPersV § 125 ; LuftVerkZulO § 24 a § 24 d ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2184/04

Kein Annahmeverzug bei fehlender Flugtauglichkeitsbescheinigung - keine treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts bei Rechtsbedingung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 323/06

DRsp Nr. 2007/1090

Kein Annahmeverzug bei fehlender Flugtauglichkeitsbescheinigung - keine treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts bei Rechtsbedingung

1. Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig oder nicht leistungsfähig ist ; darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines solchen rechtlichen Unvermögens im Sinne des § 297 BGB ist der Arbeitgeber. 2. Besteht die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers in fliegerische Tätigkeiten, ist er mit Ablauf des Fliegertauglichkeitszeugnisses nicht mehr in der Lage, seine fliegerischen Tätigkeiten auszuüben. 3. Bei der Notwendigkeit der Vorlage eines Flugtauglichkeitszeugnisses handelt es sich um eine Rechtsbedingungen nach § 125 LuftPersV (i.d.F. bis zum 30.04.2003) und nach der Nachfolgeregelung in den §§ 24 a, 24 d Luftverkehrszulassungsordnung (gültig ab dem 01.05.2003); eine treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts (gemäß § 162 BGB) durch unwirksame fristlose Arbeitgeberkündigung ist daher ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 162 § 293 § 615 ; LuftPersV § 125 ; LuftVerkZulO § 24 a § 24 d ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung von Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und macht Schadenersatzansprüche geltend.