OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.2005
7 U 93/98
Normen:
BGB § 648 ; BGB § 768 ; BGB § 883 ; BGB § 888 ; BGB § 1137 ; BGB § 1211 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 480/95

Kein Anspruch auf Bestellung einer Bauhandwerksicherungshypothek bei personenverschiedenem Grundstückseigentümer - Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung durch Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshyopthek

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 7 U 93/98

DRsp Nr. 2008/15470

Kein Anspruch auf Bestellung einer Bauhandwerksicherungshypothek bei personenverschiedenem Grundstückseigentümer - Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung durch Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshyopthek

»1. Bei der Bestellung einer Bauhandwerkersicherungshyopthek kann nur der mit dem Grundstückseigentümer personenidentische Besteller verpflichtet werden. Ein Durchgriff auf den personenverschiedenen Grundstückseigentümer kommt bei Fällen des nachträglichen Erwerbs nach Durchführung der Baumaßnahmen nicht in Betracht. 2. Ist zugunsten des Unternehmers hinsichtlich der Bauhandwerksicherungshypothek jedoch eine Vormerkung eingetragen, hat der Vormerkungsberechtigte Anspruch auf Zustimmung bei vormerkungswidrigem Erwerb.«

Normenkette:

BGB § 648 ; BGB § 768 ; BGB § 883 ; BGB § 888 ; BGB § 1137 ; BGB § 1211 ;

Entscheidungsgründe:

I.