OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2005
4 U 129/04
Normen:
BGB § 648 ; BGB § 885 Abs. 1 Satz 2 ; ErbbauVO § 5 Abs. 2 ; ZPO § 294 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 250/04

Kein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung gem. § 885 BGB bei zu langem Zeitraum zwischen Entstehung und Antrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 4 U 129/04

DRsp Nr. 2005/5668

Kein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung gem. § 885 BGB bei zu langem Zeitraum zwischen Entstehung und Antrag

Vergehen zwischen Entstehung des Werklohnanspruchs aus einem Erdarbeiten beinhaltenden Bauvertrag und einer zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshpyothek gerichteten einstweiligen Verfügung mehr als drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung nach § 885 BGB.

Normenkette:

BGB § 648 ; BGB § 885 Abs. 1 Satz 2 ; ErbbauVO § 5 Abs. 2 ; ZPO § 294 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin begehrt aufgrund eines Erdarbeiten beinhaltenden Bauvertrags aus Mai 2000 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Schlussrechnungsforderung von 53.293,55 EUR nebst Zinsen und Kosten in einem Erbbaurechtsgrundbuch.