BSG - Beschluss vom 03.02.2023
B 5 R 31/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 850k Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 212/19
SG München, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 967/12

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache

BSG, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen B 5 R 31/22 BH

DRsp Nr. 2023/3967

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Prozesskostenhilfe hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde – hier im Falle eines unzulässigen Widerspruchs gegen ein Schreiben des Sozialversicherungsträgers.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. April 2022 - L 6 R 212/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 850k Abs. 5;

Gründe