OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2006
24 W 39/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 649 Satz 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 397
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 179/06

Kein Anspruch des Auftragnehmers auf Fortführung der Bauleistung nach Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 649 Satz 1 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 24 W 39/06

DRsp Nr. 2007/12073

Kein Anspruch des Auftragnehmers auf Fortführung der Bauleistung nach Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 649 Satz 1 BGB

Der Auftragnehmer eines Werkvertrages hat nach Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 649 Satz 1 BGB keinen Anspruch auf Fortführung der Arbeit und kann daher auch keine Umbauten an seiner bisher erbrachten Leistung verbieten. Eine hierauf gerichtete einstweilige Verfügung bleibt ohne Erfolg. Erklären die Parteien das Verfahren für erledigt, trifft den Auftraggeber als Antragsteller die volle Kostentragungspflicht.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 649 Satz 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat im Auftrag der Antragsgegnerin Trockenbauarbeiten durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat den Vertrag der Parteien gekündigt und die Arbeiten durch ein Drittunternehmen weiterführen lassen. Daraufhin hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 4.10.2006 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist, die Arbeiten der Antragstellerin zu demontieren oder anderweitig zu verändern bzw. demontieren oder anderweitig verändern zu lassen.