Die Antragstellerin hat im Auftrag der Antragsgegnerin Trockenbauarbeiten durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat den Vertrag der Parteien gekündigt und die Arbeiten durch ein Drittunternehmen weiterführen lassen. Daraufhin hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 4.10.2006 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist, die Arbeiten der Antragstellerin zu demontieren oder anderweitig zu verändern bzw. demontieren oder anderweitig verändern zu lassen.
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