OLG Brandenburg - Urteil vom 17.10.2007
4 U 48/07
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 4 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/A § 9 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2009, 821
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 368/06

Kein Anspruch des Bauunternehmers auf Preisanpassung wegen Sperrung eines öffentlichen Zugangsweges zur Baustelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 U 48/07

DRsp Nr. 2007/22275

Kein Anspruch des Bauunternehmers auf Preisanpassung wegen Sperrung eines öffentlichen Zugangsweges zur Baustelle

1. Eine Preisanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B kommt nur in Frage, wenn es zu einer Änderung des Bausolls gekommen ist. Aufgetretene Erschwernisse wegen der Sperrung eines öffentlichen Weges, über den der Auftragnehmer Baumaterialien transportieren wollte, fallen in seine eigene Risikosphäre, es sei denn, die Gewährleistung des Zugangs zur Baustelle ist derart Vertragsbestandteil, dass sie dem Bausoll zuzurechnen ist, was gegebenenfalls durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist. 2. Daß es sich bei dem Risiko der straßenverkehrsrechtlich zulässigen Nutzbarkeit eines öffentlichen Weges als Transportweg zu einer Baustelle um ein für den Auftragnehmer ungewöhnliches Risiko im Sinne des § 9 Nr. 2 VOB/A handelt, lässt sich nicht aus § 4 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B herleiten, wonach der Auftraggeber die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, wozu auch straßenverkehrsrechtliche gehören, herbeizuführen hat.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 4 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/A § 9 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.