Kein Anspruch, wenn Eigentümer und Besteller verschiedene Personen sind
OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 5 U 1302/92
DRsp Nr. 1995/1679
Kein Anspruch, wenn Eigentümer und Besteller verschiedene Personen sind
»1. Der Bauhandwerker kann die Bestellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur dann verlangen, wenn das Baugrundstück im Eigentum des Bestellers steht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückserwerber vor seiner Eintragung im Grundbuch einen Werkvertrag abschließt.2. Die Erstreckung des § 648 Abs. 1BGB auf Fälle, in denen der Grundstückseigentümer nicht Partner des Werkvertrages ist, kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn der Eigentümer den Besteller wirtschaftlich und rechtlich beherrscht und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile aus der Werkleistung gezogen hat.«