Auf die Revision der St.Br. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 02. Mai 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Durch Beschluss des Senators für das Bauwesen in B. (Enteignungsbehörde) von 26. Februar 1962 sind zwei dem Landwirt Ludwig Bi. in Br.-L. gehörende Grundparzellen in einer Größe von zusammen (290+65 =) 355 qm zugunsten der St. Br. enteignet worden. Die Entschädigung wurde durch denselben Beschluss auf 8 DM/qm für die 290 qm große und auf 6 DM/qm für die 90 qm große Parzelle festgesetzt.
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