Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.1997, den Beweisbeschluß der 9. Zivilkammer im selbständigen Beweisverfahren zu ergänzen. Nach Anhörung der Antragstellerin wies die Kammer den Antrag mit Beschluß vom 08.04.1997 zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, daß der Antragsteller sich nicht durch einen beim Landgericht Magdeburg zugelassenen Anwalt habe vertreten lassen. Dies sei jedoch erforderlich, da lediglich der das Verfahren einleitende Antrag nicht dem Anwaltszwang unterliege. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Zivilkammer mit Beschluß vom 07.05.1997 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit dem am 09.05.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, nachdem sie eine Begründung im Beschwerdeschriftsatz vom 28.04.1997 angekündigt hatte, begründet.
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