OLG Naumburg - Beschluß vom 30.06.1997
6 W 59/97
Normen:
ZPO § 486 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 267
OLGReport-Naumburg 1997, 356
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 44/96

Kein Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 6 W 59/97

DRsp Nr. 1998/4758

Kein Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren

»Im selbständigen Beweisverfahren kann nicht nur der das Verfahren einleitende Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden, sondern auch die ergänzenden, erweiternden oder berichtigenden Anträge unterliegen vor einer Verhandlung nicht dem Anwaltszwang.«

Normenkette:

ZPO § 486 Abs. 4 ;

Gründe

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.1997, den Beweisbeschluß der 9. Zivilkammer im selbständigen Beweisverfahren zu ergänzen. Nach Anhörung der Antragstellerin wies die Kammer den Antrag mit Beschluß vom 08.04.1997 zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, daß der Antragsteller sich nicht durch einen beim Landgericht Magdeburg zugelassenen Anwalt habe vertreten lassen. Dies sei jedoch erforderlich, da lediglich der das Verfahren einleitende Antrag nicht dem Anwaltszwang unterliege. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Zivilkammer mit Beschluß vom 07.05.1997 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit dem am 09.05.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, nachdem sie eine Begründung im Beschwerdeschriftsatz vom 28.04.1997 angekündigt hatte, begründet.